13.2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

14.1. Die Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertel- Mehrheit der anwesenden Mitgliederversammlung und bei Anwesenheit der Mehrheit des Vorstands beschlossen werden. Sind weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut ordentlich und zeitlich zwei Wochen darauf einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
14.2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
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des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des Vereins zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 15 Liquidatoren

Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

 

Download der Satzung (PDF / 356KB)

Satzung des Vereins "UNITED IRANIAN ARCHITECTS OF EUROPE e.V."


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